(1) Der Ausschuss kann den betreffenden Vertragsstaat
auffordern, in seinen Bericht nach Artikel 35 des Ãœbereinkommens Einzelheiten
über Maßnahmen aufzunehmen, die als Reaktion auf eine nach Artikel 6 dieses
Protokolls durchgeführte Untersuchung getroffen wurden.
(2) Sofern erforderlich, kann der Ausschuss nach Ablauf des
in Artikel 6 Absatz 4 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden
Vertragsstaat auffordern, ihn über die als Reaktion auf eine solche
Untersuchung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.