(1) Der Ausdruck "Organisation der regionalen
Integration" bezeichnet eine von souveränen Staaten einer bestimmten
Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für
von dem Übereinkommen und diesem Protokoll erfasste Angelegenheiten übertragen
haben. In ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung oder Beitrittsurkunden
erklären diese Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die
durch das Ãœbereinkommen und dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Danach
teilen sie dem Verwahrerjede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
(2) Bezugnahmen auf "Vertragsstaaten" in diesem
Protokoll finden auf solche Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit
Anwendung.
(3) Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 1 und des Artikels
15 Absatz 2 wird eine von einer Organisation der regionalen Integration
hinterlegte Urkunde nicht mitgezählt.
(4) Organisationen der regionalen Integration können in
Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht bei dem Treffen der
Vertragsstaaten mit der Anzahl von Stimmen ausüben, die der Anzahl ihrer
Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Diese
Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten
sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.