(1) Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Ãœbereinkommens
tritt dieses Protokoll am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zehnten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen
Integration, der beziehungsweise die dieses Protokoll nach Hinterlegung der
zehnten entsprechenden Urkunde ratifiziert, förmlich bestätigt oder ihm
beitritt, tritt das Protokoll am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der eigenen
Urkunde in Kraft.