(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls
vorschlagen und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der
Generalsekretär übermittelt jeden Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit
der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie die Einberufung eines Treffens
der Vertragsstaaten zur Beratung und Entscheidung über den Vorschlag befürworten.
Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung
wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten die Einberufung eines solchen
Treffens, so beruft der Generalsekretär das Treffen unter der Schirmherrschaft
der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird
vom Generalsekretär der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur
Genehmigung und danach allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.
(2) Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung
tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der
hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung erreicht. Danach tritt die
Änderung für jeden Vertragsstaat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner
eigenen Annahmeurkunde in Kraft. Eine Änderung ist nur für die Vertragsstaaten,
die sie angenommen haben, verbindlich.