Liebe Leser*innen,
Deutschland, Liechtenstein, Österreich und die Schweiz haben
2007/2008 fast ohne Beteiligung behinderter Menschen und ihrer Verbände
eine deutsche Übersetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen abgestimmt. Alle Bemühungen von Seiten der
Behindertenorganisationen in den vier beteiligten Staaten, wenigstens
die gröbsten Fehler zu korrigieren, sind gescheitert.
Deshalb hat sich das NETZWERK ARTIKEL 3 e.V. 2009 dazu entschlossen,
eine sogenannte „Schattenübersetzung" zu veröffentlichen. Der Begriff
„Schattenübersetzung" wurde gewählt, weil die sogenannten
„Schattenberichte" (shadow reports) im Berichtswesen zu bestehenden
UN-Konventionen eine gute Tradition haben: Die Vertragsstaaten von
UN-Konventionen sind verpflichtet, regelmäßig Berichte zur Umsetzung der
jeweiligen Konvention zu erstellen und diese dem überwachenden Komitee
zuzuleiten. Parallel dazu werden von den Nichtregierungsorganisationen
Schattenberichte erstellt, die ebenfalls in die Bewertung des
überwachenden Komitees einfließen.
Das NETZWERK ARTIKEL 3 e.V. hält eine korrekte Übersetzung der
Behindertenrechts konvention (BRK) für unerlässlich, da die Wortwahl zur
Bewusstseinsbildung beiträgt. Die Bewusstseinsbildung der gesamten
Gesellschaft ist ein wichtiges Anliegen der Konvention, denn der Artikel
8 der BRK beschäftigt sich mit diesem Thema. Deshalb soll mit der
Schattenübersetzung eine deutsche Version des Konventionstextes zur
Verfügung gestellt werden, die den authentischen Fassungen mehr
entspricht als die offizielle deutsche Ãœbersetzung.
Zur Kennzeichnung unserer Änderungsvorschläge sind diese in der
Schattenübersetzung hervorgehoben und die unseres Erachtens falschen
Übersetzungen wurden durchgestrichen. 2009 veröffentlichten wir die 1.
Auflage der Schattenübersetzung, die nach einem guten Jahr vergriffen
war. Wir haben danach eingegangene weitere Hinweise eingearbeitet und
2010 eine 2. Auflage produziert. Diese ist nun auch bald vergriffen.
Inzwischen hat Österreich auf Druck des UN-Fachausschusses in Genf seine
Ãœbersetzung korrigiert. Diese Fassung sowie viele Einzelhinweise sind
in die vorliegende 3. Auflage eingeflossen.
Mit dieser Schattenübersetzung möchten wir einen Beitrag leisten, um zur
Bewusstseinsbildung beizutragen und um zu verdeutlichen, dass
behinderte Menschen und ihre Organisationen in allen Phasen der
Umsetzung und Ãœberwachung der Behindertenrechtskonvention eng und aktiv
einzubeziehen sind, wie es in der Konvention heißt.
Berlin, im März 2018
Der Vorstand des NETZWERK ARTIKEL 3 e.V.