Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu
gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie
Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit,sich Informationen und Gedanken gut sich zu beschaffen, zu empfangen und
weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten
Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem
indem sie
a) Menschen mit
Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig und
ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen barrierefreien Formaten und Technologien, die für
unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung stellen;
b) im Umgang mit
Behörden die Verwendung von Gebärdensprachen, Brailleschrift, ergänzenden und
alternativen Kommunikationsformen und allen sonstigen selbst gewählten zugänglichen barrierefreien Mitteln,
Formen und Formaten der Kommunikation durch Menschen mit Behinderungen
akzeptieren und erleichtern fördern;
c) private
Rechtsträger, die, einschließlich durch das Internet, Dienste für die
Allgemeinheit anbieten, dringend dazu auffordern, Informationen und
Dienstleistungen in Formaten zur Verfügung zu stellen, die für Menschen mit
Behinderungen barrierefrei zugänglich und nutzbar sind;
d) die
Massenmedien, einschließlich der Anbieter von Informationen über das Internet,
dazu auffordern, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich barrierefrei zu gestalten;
e) die Verwendung
von Gebärdensprachen anerkennen und fördern.