(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Sammlung
geeigneter Informationen, einschließlich statistischer Angaben und
Forschungsdaten, die ihnen ermöglichen, politische Konzepte zur Durchführung
dieses Ãœbereinkommens auszuarbeiten und umzusetzen. Das Verfahren zur Sammlung
und Aufbewahrung dieser Informationen muss
a) mit den
gesetzlichen Schutzvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften über den
Datenschutz, zur Sicherung der Vertraulichkeit und der Achtung der Privatsphäre
von Menschen mit Behinderungen im Einklang stehen;
b) mit den
international anerkannten Normen zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und den ethischen Grundsätzen für die Sammlung und Nutzung
statistischer Daten im Einklang stehen.
(2) Die im Einklang mit diesem Artikel gesammelten
Informationen werden, soweit angebracht, aufgeschlüsselt und dazu verwendet,
die Umsetzung der Verpflichtungen aus diesem Ãœbereinkommen durch die
Vertragsstaaten zu beurteilen und die Hindernisse, denen sich Menschen mit
Behinderungen bei der Ausübung ihrer Rechte gegenübersehen, zu ermitteln und
anzugehen.
(3) Die Vertragsstaaten übernehmen die Verantwortung für die
Verbreitung dieser Statistiken und sorgen dafür, dass sie für Menschen mit
Behinderungen und andere barrierefrei zugänglich sind.