(1) Es wird ein Ausschuss für die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet) eingesetzt,
der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.
(2) Der Ausschuss besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens aus zwölf Sachverständigen. Nach sechzig weiteren
Ratifikationen oder Beitritten zu dem Übereinkommen erhöht sich die Zahl der
Ausschussmitglieder um sechs auf die Höchstzahl von achtzehn.
(3) Die Ausschussmitglieder sind in persönlicher Eigenschaft
tätig und müssen Persönlichkeiten von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter
Sachkenntnis und Erfahrung auf dem von diesem Ãœbereinkommen erfassten Gebiet
sein. Die Vertragsstaaten sind aufgefordert, bei der Benennung ihrer Kandidaten
oder Kandidatinnen Artikel 4 Absatz 3 gebührend zu berücksichtigen.
(4) Die Ausschussmitglieder werden von den Vertragsstaaten
gewählt, wobei auf eine gerechte geografische Verteilung, die Vertretung der
verschiedenen Kulturkreise und der hauptsächlichen Rechtssysteme, die
ausgewogene Vertretung der Geschlechter und die Beteiligung Partizipation von
Sachverständigen mit Behinderungen zu achten ist.
(5) Die Ausschussmitglieder werden auf Sitzungen der
Konferenz der Vertragsstaaten in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen
gewählt, die von den Vertragsstaaten aus dem Kreis ihrer Staatsangehörigen
benannt worden sind. Auf diesen Sitzungen, die beschlussfähig sind, wenn zwei
Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten oder
Kandidatinnen als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und
die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter
beziehungsweise Vertreterinnen der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
(6) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Spätestens vier Monate vor jeder
Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten
schriftlich auf, innerhalb von zwei Monaten ihre Benennungen einzureichen. Der
Generalsekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise
benannten Personen an, unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie benannt haben,
und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
(7) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt.
Ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit von sechs der bei der
ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar
nach der ersten Wahl werden die Namen dieser sechs Mitglieder von dem oder der
Vorsitzenden der in Absatz 5 genannten Sitzung durch das Los bestimmt.
(8) Die Wahl der sechs zusätzlichen Ausschussmitglieder
findet bei den ordentlichen Wahlen im Einklang mit den einschlägigen
Bestimmungen dieses Artikels statt.
(9) Wenn ein Ausschussmitglied stirbt oder zurücktritt oder
erklärt, dass es aus anderen Gründen seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann,
ernennt der Vertragsstaat, der das Mitglied benannt hat, für die verbleibende
Amtszeit eine andere sachverständige Person, die über die Befähigungen verfügt
und die Voraussetzungen erfüllt, die in den einschlägigen Bestimmungen dieses
Artikels beschrieben sind.
(10) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(11) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem
Ausschuss das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur
wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt, und
beruft seine erste Sitzung ein.
(12) Die Mitglieder des nach diesem Ãœbereinkommen
eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung der
Vereinten Nationen Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der
Generalversammlung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aufgaben des
Ausschusses zu beschließenden zeitlichen
und sonstigen Bedingungen.
(13) Die Ausschussmitglieder haben Anspruch auf die Erleichterungen,
Vorrechte und Immunitäten der Sachverständigen im Auftrag der Vereinten
Nationen, die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens über die
Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehen sind.