(1) Jeder Vertragsstaat arbeitet mit dem Ausschuss zusammen
und ist seinen Mitgliedern bei der Erfüllung ihres Mandats behilflich.
(2) In seinen Beziehungen zu den Vertragsstaaten prüft der
Ausschuss gebührend Möglichkeiten zur Stärkung der einzelstaatlichen
Fähigkeiten zur Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich durch
internationale Zusammenarbeit.