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Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.


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Archiv » Artikel » Mögliche Antworten zur UN-BRK-Fragenliste zur 2. Staatenprüfung

Mögliche Antworten auf die Fragen der UN zur Umsetzung der BRK in Deutschland

Fragenliste im Vorfeld der Vorlage des kombinierten zweiten und dritten periodischen Berichts durch Deutschland

Im Zuge des zweiten Staatenprüfung Deutschlands durch die Vereinten Nationen muss die Bundesregierung 36 Fragen beantworten, die den Stand der Umsetzung der Behindertenrechtskonvention in Deutschland dokumentieren sollen. Ausgehend von den Antworten anlässlich der ersten Staatenprüfung steht zu befürchten, dass es auch diesmal massive Kritik an den Antworten des offiziellen Deutschlands geben wird. Denn es ist nicht zu erwarten, dass diese nun ehrlicher ausfallen werden. Denn Deutschland hat die BRK sogar dazu missbraucht, um Verschlechterungen zu begründen. Denn durch die Vorgabe, dass die Umsetzung haushaltsneutral sein soll, muss es betroffene Menschen geben, die Nachteile erleiden, wenn andere Vorteile haben sollen. Aus dieser Situation kommt man gesichtswahrend nur durch falsche Auskünfte zunächst schadlos heraus.

Daher haben wir unsere Sicht der Dinge anhand der Fragen dargestellt. Dass die Antworten nicht immer die gestellten Fragen exakt treffen, bitten wir zu entschuldigen. Es ist uns jedoch ein Anliegen, zu den angesprochenen Artikeln Stellung zu nehmen.

Antworten aus der Sicht von ForseA

(ohne Anspruch auf Vollständigkeit)

Grundsätzliches

Wir sind davon überzeugt, dass die Bundesregierung keinen Gedanken daran verschwendete, die Behindertenrechtskonvention dem Geiste nach mit Leben zu erfüllen. Beweis dafür ist die Festlegung, dass das Bundesteilhabegesetz zu keinen Mehrausgaben führen darf. Minimale Verbesserungen bei der Einkommensanrechnung noch berufstätiger Leistungsbezieher werden bezahlt, indem beispielsweise andere gezwungen werden sollen, die Assistenz mit Dritten zu teilen. Auch die vielkritisierte 5-aus-9-Regelung soll durch erschwerten Zugang zu Leistungen Einsparungen generieren. Während manch behinderter Arbeitgeber durch Manipulation des Kostenträgers versagte 19 Cent Stundenlohn gerichtlich erstreiten muss, werden Sozialkonzerne weiterhin mit hohen Zuwendungen versehen, wenn sie neue stationäre Einrichtungen bauen oder bestehende Anstalten renovieren, um- oder ausbauen. Nach den Festlegungen des Artikels 4 der Behindertenrechtskonvention hätte das Bundesteilhabegesetz niemals beschlossen werden dürfen.

Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung Artikel 5

Noch immer werden viele Menschen mit Behinderungen von staatlichen Kostenträgern wie Schmarotzer behandelt, wenn sie gesetzliche Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen müssen. Ihr Assistenzbedarf wird in langwierigen Verhandlungen bestritten. Das betrifft sowohl die Zeit als auch die Entgelte. Durch die Verweigerung einer angemessenen Bezahlung der Assistenzpersonen kommt dies einer Verweigerung der Leistung nahe oder gleich, wenn zu den „gewährten" Bedingungen keine Einstellung zustande kommen kann. Alleine schon die Zeit bis zur Entscheidung bringt die betroffenen Menschen in eine Notlage, weil sie die benötigte Hilfe derweilen nicht bezahlen können. Es ist naheliegend, dass der Zeitverbrauch bewusst eingesetzt wird, um die Not zu erhöhen und damit den Verhandlungsdruck.

Bewusstseinsbildung Artikel 8

Die Regierung fördert nicht nur nicht die Bewusstseinsbildung, nein, sie macht sich das fehlende Bewusstsein in der Gesellschaft sogar zunutze, um die Diskriminierung und Ausgrenzung behinderter Menschen weiter zu betreiben. Am Beispiel des Bundesteilhabegesetzes lässt sich dies unschwer erkennen. Nach wie vor besteht die Regierung auf die bewusst mit Übersetzungsfehlern gespickte deutsche Übersetzung der Behindertenrechtskonvention und lehnt eine Berichtigung wie zum Beispiel in Österreich ab.

Gleiche Anerkennung vor dem Recht Artikel 12

Von einer Schulung von Richterinnen und Richtern im Sinne der Behindertenrechtskonvention ist manchmal nichts zu bemerken. So haben beispielsweise Sozialgerichte beschlossen, dass Markus Igel keine ausreichende Deckung seiner Assistenzkosten erhält und somit in eine Behindertenanstalt einziehen soll. Entweder gab es keine Schulung der Gerichte oder diese stellen die nicht aktualisierten Sozialgesetze über unsere Verfassung und die Behindertenrechtskonvention.

Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Artikel 16

Das Verhalten staatlicher Behörden wird von Menschen mit Behinderung oft als Gewalt empfunden. Mit teils sehr aggressiven Eingriffen in das Leben, die Würde und die Freiheiten dieser Menschen versuchen Behörden, Kosten einzusparen.

Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit Artikel 18

Menschen mit behinderungsbedingtem Assistenzbedarf können die grundgesetzlich garantierte Freizügigkeit nicht ohne Weiteres in Anspruch nehmen. Denn bei einem Wohnortwechsel beginnt das Verwaltungsverfahren zur Assistenzkostenerstattung erneut. Mitunter fehlt dann der Lohn für die Assistenzkräfte und dem Menschen mit Behinderung wird alleine durch den Umzug die bisherige Existenzgrundlage entzogen.

Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft Artikel 19

Mit dem Bundesteilhabegesetz hat der deutsche Gesetzgeber die Zumutbarkeitsregelung in den Sozialgesetzen weiter verschärft. So hat in diesen Tagen ein Sozialhilfeträger eine Frau, die schon viele Jahre mit Assistenz lebt, die bisherige Kostenerstattung aufgekündigt. Die Frau ist knapp über 60, hat Familie und ein Eigenheim. Dennoch ist der Kostenträger der Auffassung, es sei nun an der Zeit, dass sie in eine Anstalt einzieht. Und das ist beileibe kein Einzelfall: Der Druck auf außerhalb von Anstalten lebende behinderte Menschen mit Bedarf an Nachteilsausgleichen wächst.

Achtung der Wohnung und der Familie Artikel 23

Siehe Beispiel der Frau im vorherigen Abschnitt

Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz Artikel 28

Menschen mit Behinderung, die Assistenzbedarf haben, verlieren, sofern dieser durch die Sozialhilfe gedeckt wird, noch immer Teile von Einkommen und Vermögen. Hierbei entstehen zusätzliche Diskriminierungen. Es wird ein Unterschied gemacht, ob Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege beansprucht wird. Auch ob das Einkommen aus Arbeit erzielt wird oder nicht, wirkt sich unterschiedlich auf die Wegnahme finanzieller Mittel aus. Besonders krass: Eine behinderte Arbeitgeberin war aufgrund eines Unfalls mehrere Monate arbeitsunfähig und bezog nach 42 Kalendertagen Krankengeld der Krankenkasse. Sofort strich ihr der Sozialhilfeträger den Freibetrag.

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