Forderung nach einem fairen Teilhabegesetz
Seit dem Jahre 2009 ist die Behindertenrechtskonvention (BRK) in Deutschland uneingeschränkt geltendes Recht. Von Ausnahmen abgesehen, wird dies erst vor Gerichten spürbar. Die Rechtsprechung hat die Gesetzgebung und vollziehende Gewalt längst überholt. Dort ist die BRK bereits präsent. Dies ist für behinderte Bürgerinnen und Bürger nicht ausreichend. Denn Menschen, die ihre Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen müssen, haben weder Zeit noch Geld, um ihre Ansprüche vor Gericht durchzusetzen.
Es wird also Zeit, dass die Regierung ihrem Amtseid
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde."
auch gegenüber Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderung gerecht wird. Zur Erinnerung: Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG lautet: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden".
Wir werden auf den folgenden Seiten den Beweis antreten, dass viele unserer Gesetze weder dem Artikel 3 GG noch dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen auch nur annähernd gerecht werden. Damit verstoßen die Regierenden und Ausführenden auf allen Ebenen gegen ihre Verpflichtungen.
Nur um Missverständnissen vorzubeugen:
ForseA unterstützt die Kampagne für ein gutes Teilhabegesetz. Dieses Papier soll aus Sicht der Assistenznehmer noch spezifische Kenntnisse der Situation mit einbringen. Dort, wo die Kampagne Gleiches fordert, wollen wir lediglich ergänzen. Am Ende muss ein faires Teilhabegesetz stehen.
Die Reihenfolge der nachfolgenden Forderungen ist unwichtig, denn diese Forderungen verkörpern die Erwartungen, die Menschen mit Assistenzbedarf an ein faires Teilhabegesetz stellen.
20. November 2015
Gerhard Bartz, Vorsitzender
Unsere Forderungen
Befreiung von Einkommens- und Vermögensanrechnung
Nach wie vor werden Menschen enteignet, die ihre gesetzlichen Rechte auf einen Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Nachteile in Anspruch nehmen. Zusätzlich werden Lebenspartner in Mithaftung genommen. Selbst neunzigjährige Eltern müssen plötzlich für ihre sechzigjährigen Kinder Unterhalt an das Sozialamt zahlen. Selbst Sterbeversicherungen werden ein Opfer dieser Enteignung.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Menschen mit Behinderung haben oft keine oder nur eine sehr eingeschränkte Er-werbsbiografie. Dadurch kommt oft gar keine, meist aber eine unzureichende Rente zustande. Die daraus resultierende Grundsicherung auf dem Hartz-IV-Niveau ist unzureichend und ungerecht. Denn der dort zugrunde liegende Satz "Fördern und Fordern" kann bei diesem Personenkreis keine Wirkung entfalten. Das Druckmittel der finanziellen Unterversorgung führt hier nicht zu einem Drang zum Arbeitsmarkt, sondern lediglich zu einer dauerhaften Existenz auf dem wirtschaftlich niedrigsten Niveau. Um der BRK und dem Artikel 3 GG gerecht zu werden, muss für diesen Personenkreis eine aufstockende Zahlung erfolgen, der wirtschaftlich dem Durchschnitt der Bevölkerung angepasst ist.
Selbstbestimmte Festlegung des Hilfebedarfes
Menschen mit Behinderung wissen besser als jeder andere Mensch über ihren Hilfebedarf Bescheid. Die Rituale der Kostenträger, die geltend gemachten Bedarfe mit teils absurden Argumenten ganz oder teilweise zu streichen, müssen ein Ende haben. Diese Eingriffe in unser Leben werden als pure staatliche Gewalt wahrgenommen, denn der behinderte Mensch hat dem, außer dem Rechtsweg, nichts entgegenzusetzen. Für diesen fehlt jedoch Geld und Zeit.
Aufhebung aller Verzögerungen zum Nachteil der Antragsteller
Anträge müssen zunächst so behandelt werden, als ob ihnen bereits stattgegeben wurde. Erst nach Rechtskraft einer Entscheidung wird diese umgesetzt. Wir sind uns sicher, dass dadurch ein Ende aller bisherigen Verzögerungen erreicht wird. Denn bisher sparen sich Kostenträger mit jedem Monat Verlängerung, die sie mit immer neuen Gutachten, Nachweisen und Forderungen erzwingen, diese Ausgaben.
Herauslösung aus der Sozialhilfe
Solange Menschen mit Behinderung ihre gesetzlich verbrieften Nachteilsausgleiche bei den Kostenträgern der Sozialhilfe geltend machen müssen, wird ihnen ständig das Gefühl vermittelt, Schmarotzer zu sein. Viele mussten schon lesen, dass ihre Ansprüche der Gesellschaft nicht zuzumuten seien. Dieser Menschenverachtung wollen wir uns nicht weiter aussetzen. Denn sie hat mit der rechtlichen Situation nicht das Ge-ringste zu tun. Wurde sie - vermutlich zu Abschreckungszwecken - den Menschen in den Behörden gar antrainiert?
Veraltete Gesetze müssen vor ihrer Anwendung neu interpretiert werden
Auf den nachfolgenden Seiten zeigen wir auf, dass bereits heute viele Gesetze durch neuere Regelungen interpretiert werden müssen. Der juristische Grundsatz
Lex posterior derogat legi priori
(Das jüngere Gesetz hebt das ältere Gesetz auf)
ist in der Rechtswissenschaft ein allgemeiner Grundsatz, der besagt, dass ein späteres Gesetz einem früheren Gesetz derselben Rangordnung vorgeht. Er gilt i. d. R. sowohl für nationales Recht als auch für das Völkerrecht. (Wikipedia)
Es ist uns sehr wohl bewusst, dass wir nicht alle veralteten Gesetze aufzeigen und kommentieren können. So haben wir beispielsweise bewusst das Thema "Anstalten" ausgeklammert. Da nach Artikel 19 der BRK niemand mehr in einer solchen Anstalt leben muss, wird der Gesetzgeber dafür Sorge tragen müssen, dass die wirtschaftliche Schlechterstellung in diesen Einrichtungen beseitigt wird. Beispielsweise dadurch, dass die einzelnen Leistungen korrekt getrennt abgerechnet werden.
Zunächst geben wir einen Überblick über
- die Regelungen einzelner Grundrechte in unserer Verfassung
- das Allgemeine Gleichstellungsgesetz
- einzelne Artikel des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen
jeweils mit Anmerkungen.
Danach zeigen wir einzelne Paragrafen des 12. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf, die in der jetzigen Form nicht mehr anwendbar sind. Die Begründung haben wir jeweils angefügt.
Alle diese jahrelang bestehenden Defizite müssen endlich behoben werden. Die Einführung eines Teilhabegesetzes erscheint uns als der passende Zeitpunkt.
Mit den nachfolgenden Seiten bieten wir ein Hilfsmittel an, mit dem der noch in diesem Jahr vorzulegende erste Entwurf eines Teilhabegesetzes auf Übereinstimmung mit unserer Verfassung, mit dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz und mit der Behindertenrechtskonvention geprüft werden kann.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Bei den Zitaten aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen handelt es sich um die Schattenübersetzung des Netzwerks Artikel 3 e.V., die um die Fehler der offiziellen deutschsprachigen Übersetzung bereinigt ist.
Sehr viele gesetzliche Regelungen wären bereits ausreichend, wenn nicht von Kostenträgerseite Ermessensentscheidungen in der Regel zum Nachteil der Menschen mit Behinderung getroffen würden. Nachfolgend einige Gesetze und Artikel mit unseren Anmerkungen.
Grundgesetz
Nur zur Vorbeugung: Die nachfolgenden Fragen haben mit der Wertung von Flüchtlingen und ihren Rechten nicht das Geringste zu tun. Warum werden in Deutschland der Artikel 16a (Asylrecht) des Grundgesetzes als nicht zu brechendes Dogma behandelt, andere Grundrechte dagegen geradezu missachtet? Wer weist an, welche Grundrechte wichtig, welche unwichtig sind?
Artikel 1 GG Absatz 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Die Würde behinderter Menschen mit Assistenzbedarf wird auch dadurch genommen, dass man diesen Menschen Teile ihres Einkommens und ihres Vermögens nimmt.
Artikel 1 GG Absatz 3: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Wenn die Grundrechte der Artikel 1 bis 19 unmittelbar geltendes Recht darstellen und Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes an geltendes Recht gebunden sind, warum werden die nach Rechtsverletzungen belobigt und nicht gerügt?
Artikel 3 GG Absatz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Dieser Satz 2 wurde geradezu in leichter Sprache verfasst. Dennoch diskriminieren Behörden auch in den letzten 20 Jahren und mit immer ausgefeilteren Methoden Menschen mit behinderungsbedingtem Assistenzbedarf.
Zum Art. 3 GG beschloss das Bundesverfassungsgericht am 10.10.2014 Az.: 1 BvR 856/133 in zwei Sätzen: "Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erschöpft sich nicht in der Anordnung, Menschen mit und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch vorliegen, wenn die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offenstehen."
Artikel 6 GG Absatz 1: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.Ehepartner und Familienangehörige werden für die finanziellen Folgen des Assistenzbedarfes in Mithaftung genommen. Insbesondere die Inanspruchnahme der Eltern im Umweg über einen abzutretenden Unterhalt trägt nach wie vor sehr viel Unfrieden in die Familien. Mit welcher Berechtigung maßt sich die Gesellschaft an, Eltern für die Tatsache eines behinderten Kindes zu bestrafen?
Artikel 11 GG Absatz 1: Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
Absatz 2: Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden (…).
Dieses Grundrecht wird für behinderte Menschen mit Assistenzbedarf weitgehend ausgehebelt. Einerseits will keine Kommune solche Menschen in ihren Reihen haben, da diese den Etat der Kommune direkt belasten. Andrerseits und eben aus diesem Grund vermeiden die Kommunen, ausreichend barrierefreien Wohnraum in ausreichender Größe und Zuschnitt zu fördern. Das unbedingt erforderliche zusätzliche Zimmer für die Assistenz wird in aller Regel nicht mit geplant.
Artikel 12 GG Absatz 2: Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rah-men einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
Oftmals verweigern Kostenträger Leistungen oder reduzieren diese willkürlich unter dem Vorwand, dass Menschen im Haushalt der Antragsteller durchaus auch noch die erforderlichen Hilfen leisten können. Diese gehen jedoch sehr oft über die allgemeine Beistandspflicht im Haushalt hinaus.
Artikel 13 GG Absatz 1 Die Wohnung ist unverletzlich.
Sachbearbeiter der Kostenträger haben einen regelrechten Drang, den Antragsteller in seiner Häuslichkeit aufzusuchen, nicht selten in größerer Anzahl. Bei einem für das Sozialamt zu erstellenden Wertgutachten für ein Einfamilienhaus stellte es sich heraus, dass sich auch das Finanzamt an der Begutachtung beteiligt hat und interessiert Haus und Einrichtung in Augenschein genommen hat.
Artikel 14 GG Absatz 1: Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
Diese Gesetze bestimmen gerade, dass Menschen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Gleichwohl werden Menschen mit Behinderung ihres Einkommens und Vermögens enteignet und dürfen nur erben, wenn sie die Erbschaft gleich an das Sozialamt weiterreichen.
Artikel 19 GG9 Absatz 2: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Genau das Gegenteil ist der Fall, die vorstehend zitierten Grundrechte werden gegenüber Menschen mit Behinderung ständig und mit System verletzt. Und oft wird sich dabei auf veraltete Gesetze berufen, die aufgrund neuerer Regelungen neu interpretiert werden müssen.
Allgemeines Gleichstellungsgesetz
§ 1 AGG Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Nur der Vollständigkeit halber sei hier auch noch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erwähnt.
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen
Schattenübersetzung des NETZWERK ARTIKEL 3 e.V.
Artikel 4 BRK Absatz 1 Buchstabe d: Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten, Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden Träger der öffentlichen Gewalt und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;
In der Wirklichkeit schreiben Sozialhilfeträger heute noch Sätze wie "Was gehen uns irgendwelche Konventionen an. Für uns gelten die deutschen Sozialgesetze."
Artikel 5 BRK 1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.
(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.
(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.
Dieser Artikel ergänzt den Artikel 3 unseres Grundgesetzes. Er ist ebenso selbstvollziehend und muss von allen Trägern unmittelbar umgesetzt werden. Auch das hat unsere Regierung akzeptiert und hält sich bislang nicht an dieses Versprechen.
Artikel 12 BRK Absatz 5 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegen-heiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.
Den willkürlichen Eigentumsentzug machen wir daran fest, dass das Sozialamt damit gegen Artikel 3 und gegen Artikel 6 Absatz 1 unserer Verfassung verstößt, gleichzeitig gegen den § 1 AGG
Erstattungen des Staates werden nie Eigentum des Menschen mit Behinderung. Einzige Ausnahme: der verbleibende Anteil des pauschalen Pflegegeldes, aber auch dieser Betrag wird in der Regel für Aufwände eingesetzt, die im Einzelnen nicht erfasst werden können. Bei allen anderen öffentlichen Mitteln funktionieren behinderte Menschen nur als Verteiler. Bezogen auf Assistenzkosten werden diese Mittel an Krankenkassen, Finanzämter, Berufsgenossenschaften, Minijobzentrale, Steuerberater und zu knapp über 50 Prozent an die Assistent*innen weitergegeben. Behinderte Menschen erhalten davon also keinen Cent. Dennoch werden sie, obwohl sie nur gesetzlich zustehende Leistungen in Anspruch nehmen, vom Staat ihrer Einkommen und Vermögen willkürlich enteignet.
Artikel 19 BRK Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern ermöglichen, indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;
b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;
Hier verpflichtet sich der deutsche Staat, für eine Absicherung der Persönlichen Assistenz zu sorgen. Tatsächlich unternimmt der deutsche Staat vieles, um Antragsteller abzuschrecken und Nutzer der Persönlichen Assistenz das Leben zusätzlich zu erschweren. Dabei steht der Artikel 19 auf der Liste der selbst vollziehenden Artikel ganz oben. Sowohl die ausführende als auch die juristische Staatsgewalt müssen diesen Artikel auch ohne Anpassung irgendwelcher Gesetze sofort anwenden.
Artikel 23 BRK Absatz 1 a) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen zur Be-seitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen, um zu gewährleisten, dass a) das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter, auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen, anerkannt wird;
Aufgrund der finanziellen Mithaftung und Einbeziehung der Lebenspartner in die Assistenz gehen Ehen auseinander, neue Beziehungen scheitern daran in der Regel. Hier verletzt der deutsche Staat gleich noch ein elementares Grundrecht:
Artikel 28 BRK Abs. 1 Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung.
Absatz 2 d) Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Programmen des sozialen Wohnungsbaus öffentlich geförderten Wohnungsbauprogrammen zu sichern;
Absatz 2 e) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen und Programmen der Altersversorgung zu sichern.
Ein angemessener Lebensstandard ist der, den ich aufgrund meiner Ausbildung und meines Erwerbslebens habe oder hätte, wäre die Behinderung nicht eingetreten. Der Lebensstandard behinderter Menschen in Deutschland, die keine oder keine ausreichende Erwerbsbiografie besitzen, bemisst sich an Hartz IV. Durch dessen niederes Niveau soll Druck auf die Bezieherinnen und Bezieher ausgeübt werden, diesen Zustand zu beenden (fördern und fordern). Dieser Ansatz stimmt bei vielen Menschen mit Behinderung einfach nicht. Der Druck kann noch so groß sein, der Weg auf den Arbeitsmarkt ist sehr oft versperrt. Auch in sogenannten Werkstätten für behinderte Menschen ist ein angemessener Lebensstandard nur für die Betreiber und deren Bedienstete zu erreichen.
SGB XII Sozialhilfe
Die Nachkriegs-Sozialhilfe wurde ganze zwei Mal reformiert:
- Seit 1924 und bis 1961 galten die Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge und die Verordnung über die Fürsorgepflicht
- Danach galt bis 2004 das Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
- Seit 2005 gilt das 12. Buch Sozialgesetzbuch
Es bedarf keiner großen Phantasie zu der Feststellung, dass bei diesen zwei Schritten viel des alten Denkens erhalten geblieben ist. An die erste Reform werden sich die Wenigsten heute noch erinnern können. Umso besser an die zweite. Während behinderte Menschen im Jahre 2003 bundesweit ein ganzes Jahr das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen in zahllosen Veranstaltungen begingen, wurde hinter den Kulissen in Berlin fern der Augen der Öffentlichkeit unter rot/grüner Ägide die Umsetzung des BSHG in das SGB XII vorbereitet. Groß war das Erschrecken der betroffenen Menschen, als sie dann mit dem Ergebnis konfrontiert wurden. Einkommens- und Vermögensfreibeträge wurden reduziert, Zusatzbarbeträge abgeschafft, Neunzigjährige Eltern mussten plötzlich für Siebzigjährige behinderte Kinder Unterhalt bezahlen und dies auch gleich an die Sozialämter.
Es wurden in zahlreichen Bestimmungen Ermessensspielräume für die Kostenträger eingebaut. Dass diese Spielräume von Seiten der Kostenträger dazu missbraucht wurden, dieses Ermessen in aller Regel gegen die Interessen behinderter Menschen auszuüben, hat der Gesetzgeber gewusst. Er kann sich nicht im Bewusstsein zurücklehnen, liberale Gesetze gemacht zu haben.
Erschwerend kommt hinzu, dass das 12. Buch bewusst als Irrgarten konzipiert wurde. Und immer dann, wenn es konkret wird, treten Verordnungen hinzu. Zusätzlich gestalten die Bundesländer mit eigenständigen Richtlinien das Bundesgesetz ebenfalls mit. Rechtsprechungen gegen die Antragsteller werden sofort berücksichtigt, andere fehlen auch noch nach Jahren in den Richtliniensammlungen.
Zusammenfassend kann man konstatieren, dass das SGB XII nicht geschaffen wurde, um behinderten Menschen das Leben zu erleichtern. Es drängt sich der Eindruck auf, dass es vielmehr dazu dienen soll, Ansprüche behinderter Antragsteller abzuwehren, diese Menschen abzuschrecken und sie daran zu hindern, ihre verfassungsrechtlichen Grundrechte in Anspruch zu nehmen. Unser Staat lässt sich diese Abschreckung auch noch ca. 500 Millionen Euro im Jahr kosten.
überflüssige Verwaltungskosten seit 01.12.2011 (Stand jetzt): 2.710.232.753 EUR
§ 6 Fachkräfte(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere von Beratung und Unterstützung.
Wir haben bislang in unserer Beratungsarbeit kaum fehlerfreie Bescheide gesehen. Die Bandbreite reicht von schlichten Rechenfehlern bis hin zu falschen Gesetzesinterpretationen. Die Tatsache, dass die weit überwiegende Zahl der Fehler zu Lasten der Antragsteller ging, gibt der Vermutung systematischer Irrtümer breiten Raum.
§ 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
Betreiber von Arbeitgebermodellen werden unter Druck gesetzt, da Kostenträger der Sozialhilfe Adressen von Billiganbietern ins Spiel bringen. Diese Billiganbieter sind mitunter, wie der Blick ins Handelsregister zeigt, Ableger bestehender Wohlfahrtskonzerne, die unter anderem Namen Menschen aus Osteuropa herankarren. Dass die Qualität der Assistenz damit nicht stimmen kann – diese Menschen haben oft nur fragmentarische Kenntnisse der deutschen Sprache – kümmert die Kostenträger nicht. Auch nicht, dass die behinderten Menschen nach den Geschäftsbedingungen der Billiganbieter Kost und Logis zu stellen haben. Für die Sozialhilfeträger ist der Kostenunterschied zum Arbeitgebermodell das alles entscheidende Merkmal. Manche Wohlfahrtskonzerne machen sich damit zum Erfüllungsgehilfen der Sozialhilfeträger.
§ 10 Leistungsformen(3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen.
Wenn der Leistungsberechtigte Sachleistungen wünscht, dürfen diese auch teurer sein, umgekehrt gilt das nicht.
§ 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen(1) Die Leistungen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
Obgleich es unwürdig ist, dass einem Menschen mit Behinderung vorgeschrieben wurde, was ihm zuzumuten ist, geschah genau dies in der Vergangenheit sehr oft. Denn die Zumutbarkeit einer Behindertenanstalt war die Grundvoraussetzung für den Kostenvergleich zwischen ambulant und stationär. Durch die Aufgabe vieler Freiheiten der Insassen in Anstalten konnten Arbeitgebermodelle diesen erzwungenen Preisvergleich nicht gewinnen. Durch den selbstvollziehenden Artikel 19 der Behindertenrechtskonvention ist die Frage der Zumutbarkeit nunmehr bedeutungslos. Denn dort steht: "dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Auf-enthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben."
§ 18 Einsetzen der Sozialhilfe(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Die Realität sieht anders aus. Selbst bei Kenntnis von Notlagen kann es viele Monate dauern, bis sich ein Kostenträger zu einer Entscheidung durchringt. Diese zeichnet sich durch Verweigerung in Gänze oder Teilen der beantragten Hilfe aus. Durch das Widerspruchsverfahren gehen dann nochmals mindestens drei Monate ins Land. Die Fristenregelung des § 14 SGB IX findet kaum Beachtung. Dem Gesetzgeber ist dies bekannt, denn sonst hätte er die Sozialhilfe kaum bei den Regelungen zur Erstattung selbstbeschaffter Leistungen im § 15 SGB IX ausgenommen.
§ 58 Gesamtplan (1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.
(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durchführung der Leistungen wirkt der Träger der Sozialhilfe mit dem behinderten Menschen und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt, dem Jugendamt und den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, zusammen.
Hier wird dem Antragstellenden Menschen eine Phalanx Sachverständiger (vier bis sechs Personen sind keine Seltenheit) gegenübergestellt, die alle eigene Vorstellungen davon haben, wie der Antrag stellende Mensch zu leben hat. Der Antragstellende Mensch geht sehr oft in dieser Konfrontation unter, wird seiner Rechte, seiner Freiheit und seiner Würde beraubt. So wurde von einer ausgebildeten Sozialpädagogin vor mehreren Zeugen zur Vermeidung von Assistenzkosten der Vorschlag gemacht, dass eine Antragstellerin den Vormittag auf dem Toilettenstuhl sitzend am Küchentisch zubringen solle. Dieses Beispiel und viele andere sammelt ForseA in den Geschichten aus Absurdistan.
§ 62 Bindung an die Entscheidung der PflegekasseDie Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch ist auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu Grunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
Diesen Paragraf missbrauchen Kostenträger der Sozialhilfe sehr oft dazu, die Leistung der Sozialhilfe auf die im MDK-Gutachten addierten Minutensummen begrenzen. Hierbei wird gerne übersehen, dass es sich um Tabellenzeiten handelt, der Sozialhilfeträger dagegen die realen Zeiten zu berücksichtigen hat. Zusätzlich muss er auch Zeiten zwischen den Verrichtungen mit berücksichtigen, denn beim Einsatz von Assistenzpersonen kommt es auch auf verlässliche Anwesenheitszeiten an. Schließlich ist ein Toilettengang nicht planbar und die Nase läuft nicht 10 Minuten am Stück und dann für den Rest des Tages nicht mehr. Zudem gibt es im Gegensatz zum SGB XI im SGB XII keinen Leistungskatalog. An diesem Beispiel wird deutlich, dass von Kostenträgerseite jede Gelegenheit zu Fehlinterpretationen hingebungsvoll genutzt wird
§ 63 Häusliche Pflege 1. Reicht im Fall des § 61 Abs. 1 häusliche Pflege aus, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird. 2. Das Nähere regeln die §§ 64, 65 und 66. In einer stationären oder teilstationären Einrichtung erhalten Pflegebedürftige keine Leistungen zur häuslichen Pflege. Satz 3 gilt nicht für vorübergehende Aufenthalte in einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches, soweit Pflegebedürftige nach § 66 Absatz 4 Satz 2 ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Die vorrangigen Leistungen des Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind anzurechnen. § 39 des Fünften Buches bleibt unberührt.
Im Satz 4 regelt das Gesetz die Assistenz für behinderte Arbeitgeber in Krankenhaus und Kur. Allerdings nur für behinderte Arbeitgeber*innen und nur für die Kostenträgerschaft der Sozialhilfe. Alle davon abweichenden Gegebenheiten müssen Gerichte regeln. So gibt es bereits mehrere Urteile, die bestätigen, dass auch Kunden ambulanter Dienste die Leistung dieser ambulanten Dienste ins Krankenhaus mitnehmen können. Denn die Gerichte stellen fest, dass die Pflege des Krankenhauses nicht identisch ist mit der Assistenzleistung, die ein Mensch mit Behinderung auch im Krankenhaus benötigt. Auch ein Versicherter, der seine Assistenz nach § 37 SGB V erhält, bekam von Gericht bestätigt, dass er schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht schlechter gestellt werden kann. Dem Gericht bestätigte der Leiter des BMG-Referats Grundsatzfragen der Krankenhausversorgung / Krankenhausfinanzierung telefonisch, dass die Nichtregelung in Fällen der Kostenträgerschaft einer Krankenkasse ein Versehen wäre, die Intention des Gesetzesentwurfs wäre eine vollumfängliche Absicherung des Arbeitgebermodells gewesen. Pikant ist, dass die bundesweite Ersatzkasse die Entscheidung in Schleswig-Holstein akzeptiert, die Anwendung des Urteiles aber bei einer Versicherten in Nordrhein-Westfalen ablehnt. Hier bedarf es einer umfassenden Regelung. Denn die Aufnahme in eine Klinik bedeutet für Menschen mit Behinderung Stress pur. In dieser Situation auch noch für seinen Assistenzbedarf kämpfen zu müssen, ist schlichtweg unmenschlich. Für die Kur gilt: Ohne die Assistenzmitnahme und deren Kostenübernahme werden behinderte Menschen meist abgelehnt. Dann ist eben kein Platz frei. Eine Verweigerung der Kostenträger würde gegen Artikel 3 GG, Artikel 25 BRK und § 1 AGG verstoßen.
§ 65 Andere Leistungen
(1) Pflegebedürftigen im Sinne des § 61 Abs. 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Pflege nach § 63 Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.
(2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 64 erhalten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
Diese Festlegung, dass nur dann, wenn unentgeltliche Pflege nicht oder nicht ausreichend sichergestellt ist, bezahlte Pflege übernommen wird, bringt mitunter große Not in die Familien und kostet den Steuerzahler zusätzliches Geld. Pflegende Familienangehörigen werden mit Hartz IV abgespeist. Dies ist sehr ungerecht, denn das stürzt pflegende Angehörige in Armut. Denn die Geldleistung der Pflegekasse reicht zusammen mit dem Hartz IV-Einkommen nicht zum Lebensunterhalt, zumal diese Geldleistung auch noch für Zeiten ausgegeben werden muss, in denen der pflegende Angehörige nicht zur Verfügung steht. Würde der Gesetzgeber pflegende Familienangehörige besser finanziell ausstatten, würde der Staat Geld sparen. Denn Angehörige achten nicht auf Arbeitszeit und würden für einen Lohn oftmals die ganztägige Assistenz übernehmen. Dann könnte das Pflegegeld für Zeiten ausgegeben werden, in denen der pflegende Angehörige eine Auszeit nimmt.
§ 66 Leistungskonkurrenz
(1) Leistungen nach § 64 und § 65 Abs. 2 werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 72 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom Hundert, Pflegegelder nach dem Elften Buch jedoch in dem Umfang, in dem sie geleistet werden, anzurechnen.
(2) Die Leistungen nach § 65 werden neben den Leistungen nach § 64 erbracht. Werden Leistungen nach § 65 Abs. 1 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.(3) Bei teilstationärer Betreuung von Pflegebedürftigen oder einer vergleichbaren nicht nach diesem Buch durchgeführten Maßnahme kann das Pflegegeld nach § 64 angemessen gekürzt werden.
(4) Leistungen nach § 65 Abs. 1 werden insoweit nicht erbracht, als Pflegebedürftige in der Lage sind, zweckentsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen.Stellen die Pflegebedürftigen ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, können sie nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch verwiesen werden. In diesen Fällen ist ein nach dem Elften Buch geleistetes Pflegegeld vorrangig auf die Leistung nach § 65 Abs. 1 anzurechnen.
Abs. 2, Satz 2: Das doppelte Ermessen, das dem Sozialhilfeträger Spielräume eröffnen sollte, wird in der Regel nicht ausgeübt. Es wird weder begründet, warum eine Anrechnung erfolgt, noch kommt in den seltensten Fällen ein pauschales Pflegegeld von mehr als 1/3 zur Auszahlung. Das Drittel bekommt der behinderte Mensch selbst dann, wenn er eine Rund-um-die-Uhr-Assistenz benötigt. Wird diese Leistung jedoch mit weniger Stunden täglich in Anspruch genommen, steigt der ehrenamtliche Anteil entsprechend. Somit müsste auch der verbleibende Teil des Pflegegeldes steigen. Dies wird jedoch in der Regel von den Kostenträgern abgelehnt. Die Vorstellungen des Gesetzgebers werden ignoriert.
Abs. 4, Satz 2: Dieser Satz ist in Sozialhilfekreisen nicht sehr bekannt. Immer wieder versuchen Kostenträger, Arbeitgebermodelle zu verhindern und die Antragsteller auf die Inanspruchnahme von ambulanten Diensten zu verweisen.
§ 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs. 3 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.
Behinderte Menschen mit Assistenzbedarf, die nicht der Pflegestufe III zugeordnet oder blind sind, wurden gänzlich der Willkür der Kostenträger ausgeliefert. Für sie galt der Satz "mindestens 60 vom Hundert" nicht, oftmals mussten diese den Rest komplett für die Assistenz einsetzen. Auch "mindestens" wurde ignoriert und ein höherer Verbleib musste in aller Regel gerichtlich erkämpft werden.
Aber das muss der Vergangenheit angehören. Die Anrechnung bzw. willkürliche Wegnahme von Einkommen verstößt eindeutig gegen Artikel 3 GG , Artikel 5, 12 und 28 BRK und § 1 AGG
§ 90 Einzusetzendes Vermögen(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung (…)
Ebenso wie bei der Enteignung durch Wegnahme von Einkommen muss auch die willkürliche Wegnahme von Vermögen der Vergangenheit angehören, denn auch sie verstößt eindeutig gegen Artikel 3 GG , Artikel 5, 12 und 28 BRK und § 1 AGG
§ 91 Darlehen Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
Mit der Aufhebung der Enteignung bei Geltendmachung von Nachteilsausgleichen entfällt auch der Nachteilsausgleich auf Darlehensbasis.
§ 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
Mit der Abschaffung der Einkommens- und Vermögensanrechnung muss auch die "Unterhaltszahlung", die Strafsteuer, die Eltern behinderter Kinder an das Sozialamt zu zahlen haben, wegfallen. Diese Regelung, nach der 90-jährige Eltern monatlich ca. 30 Euro an 70-jährige, behinderte "Kinder" zahlen müssen, wobei die Zahlung sofort an das Sozialamt umgeleitet wird, gehört zu den Unsäglichkeiten des aktuellen Sozialrechtes. Sie bringt sehr viel Missstimmung in die Familien. Nach Abzug aller Bearbeitungskosten bleibt sicherlich ein dickes Minus in den Haushalten übrig.
§ 102 Kostenersatz durch Erben(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen.
Mit der Einführung des Teilhabegesetzes können auch behinderte Kinder erben, denn dies wird durch den Artikel 12 der BRK ausdrücklich zugesagt. Diese Zusage wurde hoffentlich nicht deswegen gemacht, damit sich anschließend das Sozialamt an der Erbschaft gütlich tun kann.